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RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

RSG ст. 20Geschäftsbericht; Finanzierungsplan

Abschnitt 5 Aufsicht

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Reisesicherungsfonds legt der Aufsichtsbehörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres Folgendes vor: 1.

einen Geschäftsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr,

2.

einen Finanzierungsplan für das laufende Kalenderjahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten Finanzierungsplans.

(2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds und zur Entwicklung des Vermögens.

(3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden Zeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und begründet die Höhe der Entgelte.