RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
RSG ст. 18Aufsichtsbehörde
Abschnitt 5 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen.