RSAV ст. 11Zuweisungen für das Krankengeld
Abschnitt 3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.
Abschnitt 3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.