RindTbV · Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes
RindTbV ст. 5
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.