RHiGRCAbkAV ст. 7
Art 2 Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen
Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt; die Vorschrift des § 798 gilt entsprechend.