RheinSchPV 1994 ст. 9Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.