RheinSchPV 1994 ст. 6Vorrecht auf Schleusung
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung a)
die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
b) die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.