RheinSchPV 1994 ст. 6Durchfahren der Wehre
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
1.
Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.
2.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.