RheinSchPV 1994 ст. 6Durchfahrt unter festen Brücken
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
1.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
2.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
a) durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)
oder
b) durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.