RheinSchPV 1994 ст. 14Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
1.
In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten: a)
mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
b) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
c) länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
d) innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
e) eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
2.
Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.