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RheinSchPV 1994 · Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994 ст. 14Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich

Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein

ДействуетОфициальный текст

1.

In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten: a)

mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;

b) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;

c) länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;

d) innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;

e) eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.

2.

Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.