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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV ст. 7Prüfungskommission

Abschnitt 2 Zulassungs- und Prüfungsverfahren

ДействуетОфициальный текст

1.

Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Verwaltung einer der Rheinuferstaaten oder Belgiens ist, und mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde.

2.

Die Prüfungskommission für das Rheinpatent muss so besetzt sein, dass mindestens ein Prüfer Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Großen Patentes und dieser oder ein weiterer Prüfer Inhaber eines Patentes für die beantragte Strecke ist.