RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
RheinSchPersV ст. 5Anzahl des Sicherheitspersonals
Abschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
1.
Die Funktionen des Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträgers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein: a)
während der Fahrt an Bord: aa)
Tagesausflugsschiffe Stufe
vorhandene Personenzahl
Sachkundige für Fahrgastschifffahrt
Ersthelfer
1
bis 250
1
1
2
über 250
1
2
bb)
Kabinenschiffe Stufe
Anzahl der belegten Betten
Sachkundige für Fahrgastschifffahrt
Ersthelfer
Atemschutz- geräteträger
1
bis 100
1
1
2
2
über 100
1
2
2
b) beim Stillliegen ständig verfügbar das nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.
Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Zahl, die der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.
2.
Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers jedoch von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger nicht die gleiche Person sein.