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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV ст. 3Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote

Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord

ДействуетОфициальный текст

1.

Die Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote beträgt: Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2

A1

A2

B

S1

S2

S1

S2

S1

S2

1

L ≤ 70 m

Schiffsführer …………..

1

2

2

2

Steuermann……………

-

-

-

-

Bootsmann ……………

-

-

-

-

Matrose ……………….

1

-

1

-

Leichtmatrose…………

-

-

1

2

2

70 m < L ≤ 86 m

Schiffsführer …………..

1

oder

1

1

2

2

2

Steuermann……………

-

-

-

-

-

-

Bootsmann…………….

1

-

-

-

-

-

Matrose ……………….

-

1

1

-

2

1

Leichtmatrose…………

-

1

1

1

-

1

3

L > 86 m

Schiffsführer …………..

1

oder

1

1

2

2

2

oder

2

2

Steuermann……………

1

1

1

-

-

1

1

1

Bootsmann…………….

-

-

-

-

-

-

-

-

Matrose ……………….

1

-

-

1

-

2

1

1

Leichtmatrose…………

-

2

1

1

2

-

-

1

2.

Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

3.

Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung a)

in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,

b) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2, und

c) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.