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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV ст. 2Geltungsbereich

Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II

ДействуетОфициальный текст

1.

Dieser Teil gilt a)

für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;

b) für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt.

2.

Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle a)

Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

b) Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;

c) Fahrgastschiffe;

d) schwimmenden Geräte.

3.

Dieser Teil gilt nicht für Fähren.