RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
RheinSchPersV ст. 2Geltungsbereich
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
1.
Dieser Teil gilt a)
für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
b) für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt.
2.
Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle a)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
b) Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
c) Fahrgastschiffe;
d) schwimmenden Geräte.
3.
Dieser Teil gilt nicht für Fähren.