RHBG · Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
RHBG ст. 6
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.
RHBG · Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.