RfBV · Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
RfBV ст. 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.