RevjAusbV 2010 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
RevjAusbV 2010 ст. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.