ResG · Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
ResG ст. 6Diensteid
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengesetzes zu leisten.
ResG · Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengesetzes zu leisten.