ResG · Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
ResG ст. 11Versorgung
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz.