RennwLottDV · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
RennwLottDV ст. 9Aufbewahrungsfrist
II. Abschluss der Rennwette
Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck dienende vergleichbare schriftliche oder elektronische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluss der Wetten sind zeitlich geordnet zehn Jahre lang aufzubewahren.