RennwLottDV · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
RennwLottDV ст. 6Bekanntmachungen
I. Erteilung der Erlaubnis für Rennwetten
Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten.