RennwLottDV · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
RennwLottDV ст. 1Erlaubnisempfänger
I. Erteilung der Erlaubnis für Rennwetten
Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.