RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG ст. 49Steuerschuldner
5. Besteuerung von Online-Poker
Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online- Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.