RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG ст. 31Steuerentstehung
3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde.