RegZensErpG · Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
RegZensErpG ст. 3Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.