RegZensErpG · Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus
RegZensErpG ст. 1Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.