RegG · Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs
RegG ст. 8Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.
(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg
293 600 000,00 Euro
Bayern
529 200 000,00 Euro
Berlin
226 100 000,00 Euro
Brandenburg
54 700 000,00 Euro
Bremen
33 800 000,00 Euro
Hamburg
143 800 000,00 Euro
Hessen
184 300 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern
34 100 000,00 Euro
Niedersachsen
200 100 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen
468 100 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz
86 800 000,00 Euro
Saarland
17 100 000,00 Euro
Sachsen
71 700 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt
36 200 000,00 Euro
Schleswig-Holstein
87 300 000,00 Euro
Thüringen
33 100 000,00 Euro.
(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 7 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.