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RegG · Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs

RegG ст. 8Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket

ДействуетОфициальный текст

(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.

(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt.

(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg

293 600 000,00 Euro

Bayern

529 200 000,00 Euro

Berlin

226 100 000,00 Euro

Brandenburg

54 700 000,00 Euro

Bremen

33 800 000,00 Euro

Hamburg

143 800 000,00 Euro

Hessen

184 300 000,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern

34 100 000,00 Euro

Niedersachsen

200 100 000,00 Euro

Nordrhein-Westfalen

468 100 000,00 Euro

Rheinland-Pfalz

86 800 000,00 Euro

Saarland

17 100 000,00 Euro

Sachsen

71 700 000,00 Euro

Sachsen-Anhalt

36 200 000,00 Euro

Schleswig-Holstein

87 300 000,00 Euro

Thüringen

33 100 000,00 Euro.

(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 7 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.