ReföDG · Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
ReföDG ст. 2Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art 15
Die auf Artikel 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.