RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV ст. 49Sonstige Steuern
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.