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RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

RechVersV ст. 46Aufwendungen für Kapitalanlagen

Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

ДействуетОфициальный текст

(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere: 1.

die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;

2.

Depotgebühren;

3.

Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;

4.

Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften;

5.

Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.