RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV ст. 40Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.
bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern a)
zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;
b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;
2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
3.
bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.