RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV ст. 22Nachrangige Verbindlichkeiten
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Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.