RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV ст. 20Abgegrenzte Zinsen und Mieten
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Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.