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RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

RechVersV ст. 18Sachanlagen und Vorräte

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ДействуетОфициальный текст

(1) Als Sachanlagen sind technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau auszuweisen.

(2) Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an Betriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete Anzahlungen auszuweisen.