RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV ст. 1Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.