RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechPensV ст. 36Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
Abschnitt 5 Anhang
Die §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.