RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechPensV ст. 29Erträge aus Kapitalanlagen
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Als "Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" sind auch die kalkulatorischen Mieten für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.