RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechPensV ст. 26Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
(2) Die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfassen: 1.
die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,
2.
die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.
Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.