RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechPensV ст. 2Formblätter
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Pensionsfonds haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 anzuwenden.