Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

RechPensV ст. 14Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle

Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite

ДействуетОфициальный текст

Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.