RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechPensV ст. 12Pensionsfondstechnische Rückstellungen
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Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.