RebPflV 1986 · Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986 ст. 2aGestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.