RebPflV 1986 · Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986 ст. 21Abgabe in kleinen Mengen
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: 1.
die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),
2.
die Kategorie,
3.
die Sortenbezeichnung,
4.
die Bezeichnung des Klones,
5.
die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.