RDeckInfV · Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
RDeckInfV ст. 11
B. Schutzmaßregeln gegen andere Deckinfektionen
Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.