RAV 2000 · Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2000
RAV 2000 ст. 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2000 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,006.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2000 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2000 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,006.