RAV 1997 · Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1997
RAV 1997 ст. 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1997 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0147.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1997 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0527.