RAV 1996 · Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1996
RAV 1996 ст. 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1996 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0047.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1996 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1996 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0064.