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6. RAG · Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

6. RAG ст. 3

Art I

ДействуетОфициальный текст

(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 1,4347 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. In den Fällen, in denen § 1280 der Reichsversicherungsordnung oder § 57 des Angestelltenversicherungsgesetzes angewendet worden ist, findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:

Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren

Versichertenrenten

Witwen- und Witwerrenten

DM/Monat

DM/Monat

50 und mehr

750

450

49

735

441

48

720

432

47

705

423

46

690

414

45

675

405

44

660

396

43

645

387

42

630

378

41

615

369

40 und weniger

600

360

(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 9.690,00 Deutsche Mark der Betrag von 10.200,00 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 227,00 Deutsche Mark der Betrag von 246,50 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 624,90 Deutsche Mark der Betrag von 676,90 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 5.678,00 Deutsche Mark der Betrag von 6.142,00 Deutsche Mark tritt.