5. RAG · Fünftes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1962 5. RAG ст. 7 ДействуетОфициальный текст Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. ← Предыдущая · ст. 6 Содержание ст. 8 · Следующая →