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RAG 1991 · Rentenanpassungsgesetz 1991

RAG 1991 ст. 2Formelrenten

Erster Abschnitt Rentenversicherung

ДействуетОфициальный текст

(1) Renten, die 1.

nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,

2.

nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder

3.

nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes

berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 ermittelt wird.

(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.